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Statuten

Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen 'Verein pro Flims-Cassons' besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Flims.

Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung der touristischen Erschliessung des Flimser Sport- und Erholungsgebietes, insbesondere die bahntechnische Erschliessung des Cassons und all ihrer zugehörigen Anlagen und Betriebe. Er kann Kooperationen mit anderen Vereinen, Verbänden oder Institutionen eingehen, wenn dadurch die Vereinsziele besser erreicht werden.


Mittel

Art. 4
Der Verein generiert seine finanziellen Mittel aus:den Mitgliederbeiträgen; Zuwendungen von Gönnern und Sympathisanten; und Erträgen der vom Vorstand oder der Vereinsversammlung beschlossenen einmaligen, periodischen oder dauerhaften Aktivitäten.

Mitgliedschaft

Art. 5
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Vereinsversammlung kann Mitglieder und andere Personen, welche sich im Besonderen Masse für die Interessen der Vereinszwecke eingesetzt haben, mit der Ehrenmitgliedschaft würdigen.

Art. 6
Sämtliche Mitglieder haben einen Anspruch zur Teilnahme an der Vereinsversammlung. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat eine Stimme. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 7
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindestumfang jedes Jahr von der Vereinsversammlung festgelegt wird. Die Vereinsversammlung kann für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Mindestbeiträge festlegen. Insbesondere dürfen die Beiträge für juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften höher bemessen werden, als für natürliche Personen. Die Beiträge für Ehepartner oder Lebensgefährten und Kinder von Vereinsmitgliedern können tiefer bemessen werden.
Abgesehen vom Jahresbeitrag erwachsen den Mitgliedern keine weiteren finanziellen Pflichten. Haftungssubstrat des Vereins ist ausschliesslich das Vereinsvermögen, ein persönliches Einstehen der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 8
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch Anzeige an den Vorsitzenden des Vorstandes möglich. Die Mitgliedergebühren sind im Falle eines Austrittes für das zum Zeitpunkt der Anzeige angebrochene Vereinsjahr zu entrichten.

Art. 9
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss einzelner Vereinsmitglieder. Ein Ausschluss kann auch ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen. Der Jahresbeitrag für das zum Zeitpunkt des Ausschlusses laufende Geschäftsjahr ist auch diesfalls geschuldet.


Organe

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:die Vereinsversammlung; der Vorstand; und die Revisionsstelle.

Vereinsversammlung

Art. 11
Die ordentliche Versammlung findet einmal jährlich, in zweiten Jahreshälfte statt. Der Vorstand lädt die Vereinsmitglieder dazu mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe von Traktanden und der Anträge des Vorstandes schriftlich oder elektronisch ein.

Art. 12
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden entweder durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern bzw. einem Fünftel aller Mitglieder einberufen und unterliegen denselben Form- und Fristvorschriften wie die ordentliche Versammlung.

Art. 13
Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind auf die Traktandenliste zu setzen, wenn sie mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand vorliegen.

Art. 14
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Ist auch dieser nicht fähig, den Vorsitz wahrzunehmen, wählt die Vereinsversammlung ein Vorstandsmitglied zum Versammlungspräsidenten.

Art. 15
Die Vereinsversammlung übt folgende Kompetenzen aus:Wahl und Abberufung des Vorstandes;Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter;Wahl und Abberufung der Revisionsstelle, bzw. der Revisoren;Genehmigung des Protokolls der Vorjahresversammlung, des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;Festlegung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Jahresbudgets;Beschlussfassung über den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften und Anlagen;Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung nach Gesetz vorbehaltenen Geschäfte und die vom Vorstand an sie überwiesenen Angelegenheiten.Änderung der Statuten;Beschlussfassung über Fusion, Umwandlung oder Auflösung des Vereins. Art. 16
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen per einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind die in lit. 8. und lit. 9. bezeichneten Angelegenheiten, welche zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungspräsident.
Es wird offen abgestimmt, es sei denn zwei Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Stimmabgabe.
Schriftliche Beschlussfassungen auf dem Zirkulationsweg sind zulässig und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Einladung zur schriftlichen Beschlussfassung muss den Hinweis darauf enthalten, dass 30 Mitglieder oder ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen können.


Vorstand

Art. 17
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt ihn nach aussen, führt die Verwaltung seiner Finanzen und ist für die Besorgung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht aufgrund von Gesetz oder Statuten den übrigen Organen zugewiesen sind. Ausserdem entscheidet der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung jeweils für die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Wiederwahl ist möglich.
Allfällige während des Vereinsjahrs eintretende Vakanzen werden in jedem Fall erst anlässlich der nächsten Vereinsversammlung behoben. Verlieren der Präsident und sein Stellvertreter die Fähigkeit, ihre Pflichten wahrnehmen zu können, wählt der Vorstand für den Rest des Vereinsjahres einen Ersatz aus seiner Mitte.

Art. 19
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident, oder wenn dieser dazu nicht im Stande ist, sein Stellvertreter lädt die Vorstandsmitglieder dazu unter Angabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Frist- und Formerfordernis können im Einzelfall durch das Einverständnis aller Vorstandsmitglieder wegbedungen werden.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann unter denselben Voraussetzungen erfolgen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.

Art. 20
Beschlüsse im Vorstand werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Beschlüsse können auch mittels Zirkular gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 21
Die externe Vertretung des Vereins erfolgt durch Kollektivunterschrift zu zweien.


Revisionsstelle

Art. 21
Die Generalversammlung kann jeweils für die Dauer eines Jahres eine Revisionsstelle oder mindestens zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Das Rechnungsjahr dauert von Juli bis Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.


Auflösung des Vereins

Art. 22
Der Verein kann sich auflösen, wenn eine andere juristische Person den Vereinszweck erfüllt, oder wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Bei Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einer Institution zugewandt, die den Vereinszweck am Besten zu erfüllen geneigt ist. Sind zum Auflösungszeitpunkt sämtliche Bestrebungen eingestellt worden, das Gebiet Narauss-Cassons anhand einer Bergbahn zu erschliessen, fällt das Vereinsvermögen einer vom Vorstand bezeichneten gemeinnützigen Institution zu.


Schlussbestimmungen

Art. 23
Sollten einzelne Abschnitte oder Bestimmungen dieser Statuten mit dem schweizerischen Vereinsrecht unvereinbar sein, oder ungültig werden, so berührt dies die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zweck - soweit gesetzlich zulässig - erreicht wird.

Art. 24
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. August 2009 genehmigt und treten per sofort in Kraft.




Cassonsgrat, Flims, den 1. August 2009
Hans Sutter
Präsident des Vorstandes

Walter Melchior
Stellvertreter des Präsidenten


Flims Dorf, 1. Oktober 2016
Änderung Art. 3 durch die Vereinsversammlung

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